ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR
FOTOGRAFENLEISTUNGEN
A. Allgemeines
1. Die Fertigung von Bildern und anderen Werken (Fotografenleistungen) und die Erteilung
von Nutzungsrechten hierüber erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender
Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge
über die Fertigung von Werken und Erteilung von Nutzungsrechten daran, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden
Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden
Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht
ausdrücklich widerspricht.
3. Werke des Fotografen sind die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere
grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in
welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
B. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche
Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen
zurückzugeben.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als
vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen
werden.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen
aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des
Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart
wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten:
a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder
sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder
Verbreitung, analog oder digital;
b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-
Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern;
c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren.
8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine
Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei
Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
C. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
1. Kostenlose Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich.
2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingkosten etc.) sind vom
Auftraggeber zusätzlich zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und
gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des
Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch
weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung
zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des
Fotografen.
5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der
angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und
diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine
Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
D. Reklamationen, Haftung
1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung
sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen.
2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
3. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen
ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
4. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden ist auf die Fälle
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit und für Ansprüche aus der Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), d.h. insbesondere von Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht; insoweit haftet
der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
5. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie
und durch wen die Versendung erfolgt.
E. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen
und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten bzw. abzubildenden Personen zur
Abbildung, Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber
stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung solcher
Rechte Dritter beruhen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige
der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen
oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.
F. Ausfallhonorar, Schadensersatz
1. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des
Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten
Entgelts zu zahlen; ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars,
mindestens jedoch 200 €pro Bild und Einzelfall.
2. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines
Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten
des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen; ist keines vereinbart, das Doppelte
des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 400,00 €pro Werk und Einzelfall.
3. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass den
Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der
Gesamtauftragssumme als Entschädigung zu zahlen.
4. Dem Fotografen bleibt in den Fällen der Absätze 1 – 3 die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines
geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
G. Datenschutz
Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch
gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung
notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt
gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Nach vollständiger
Auftragsabwicklung werden die Daten auf Verlangen des Auftraggebers gelöscht, soweit
nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
E. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder ist der Auftraggeber eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der
Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Stand Juni 2017